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Wirecard-Skandal: Sammelklagen gegen Wirtschaftsprüfer – Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger

Interview mit Dr. Stephan Greger
Dr. Stephan Greger ist Gründungspartner der Kanzlei Dr. Greger & Collegen. Die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten derzeit die Interessen von mehr als 2.500 geschädigten Wirecard-Aktionären. Im Interview spricht Dr. Greger über die Verantwortung der Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young, das Kontrollversagen der BaFin und die Möglichkeit von Sammelklagen auf Schadenersatz.

Die Insolvenz der Wirecard AG ist wohl der größte Wirtschaftsskandal der deutschen Geschichte. Was ist der aktuelle Stand der Dinge?

Dr. Stephan Greger: Am 29.06.2020 wurde über das Vermögen der Wirecard AG das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverfahren wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt. Dieser ermittelt derzeit den Sachverhalt. Der aktuelle Stand ist also das Stadium des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens ca. im September ist zu rechnen. Zwischenzeitlich haben auch folgende weitere Gesellschaften des Wirecard-Konzerns Insolvenzantrag gestellt. Hierbei handelt es sich um: Wirecard Technologies GmbH, Wirecard Issuing Technologies GmbH, Wirecard Service Technologies GmbH, Wirecard Acceptance Technologies GmbH, Wirecard Sales International Holding GmbH, Wirecard Global Sales GmbH, Aschheim.

Welche strafrechtlichen Aspekte sind relevant?

Dr. Stephan Greger: Aus meiner Sicht stehen hier diverse strafrechtliche Tatbestände im Raum, insbesondere § 263 StGB (Betrug), § 266 StGB (Untreue), § 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 331 HGB (Bilanzfälschung), § 120 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 15 Nr. 2 sowie § 119 Abs. 1 des WpHG (Marktmanipulation) und diverse Insolvenzdelikte.

Neben dem Wirecard-Vorstand gibt es massive Kritik an den Wirtschaftsprüfern von Ernst & Young. Zu Recht?

Dr. Stephan Greger: Die Kritik an den Wirtschaftsprüfern ist berechtigt. Meiner Meinung nach ist das Verhalten der Wirtschaftsprüfer nicht nur „kritikwürdig“, sondern auch haftungsrechtlich relevant. In Betracht kommt ein deliktisches Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB. Dass die Wirtschaftsprüfer aus dem Haus Ernst & Young (EY) während der vergangenen Jahre nicht sorgfältig genug gearbeitet haben, steht außer Frage. Um die gesetzliche Haftungsbegrenzung zu umgehen, müsste der Gesellschaft allerdings mindestens bedingter Vorsatz nachgewiesen werden. „Bedingt vorsätzlich“ handelt derjenige, der den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Meiner Ansicht nach hätten die Wirtschaftsprüfer insbesondere aufgrund der sich seit dem Jahr 2016 wiederholenden kritischen Presseberichte über Wirecard zwingend eine genauere Prüfung vornehmen müssen. Wer bewusst die Augen vor sich aufdrängenden Unregelmäßigkeiten verschließt, handelt vorsätzlich. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass EY das Testat für den Jahresabschluss der Wirecard-Tochter „Wirecard Singapore Pte. Ltd“ für 2017 verweigert hatte, da diverse Buchungen und Transaktionen nicht durch Unterlagen belegt seien. Dennoch hatte EY in Kenntnis dieser Tatsachen auch im Jahr 2017 und 2018 Testate für den Konzernabschluss der Wirecard AG erteilt. Ich gehe aktuell davon aus, dass sich aus dem bislang bekannt gewordenen Sachverhalt ausreichend Anknüpfungspunkte für ein (bedingt) vorsätzliches Handeln der EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben und somit Anleger, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Testate Aktien erworben haben, zum Schadensersatz gegenüber EY berechtigt sind.

Die BaFin hat jahrelang auf Hinweise im Bezug auf Wirecard nicht reagiert. Trifft die Finanzmarktaufsicht eine Mitschuld?

Dr. Stephan Greger: Das Verhalten der BaFin ist stark zu kritisieren. Die BaFin hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt eingreifen müssen. Spätestens die kritischen Berichte der Financial Times hätten hierzu Anlass geben müssen. Auch bei der bestehenden Gesetzeslage wäre ein Eingreifen möglich gewesen. Offensichtlich hat sich die BaFin nicht intensiv genug mit dem Thema beschäftigt und die vielen Anhaltspunkte und Unregelmäßigkeiten nicht ausreichend gewürdigt. Wäre früher eingegriffen worden, hätten viele Aktionäre keinen Schaden erlitten.

Hätten die Marktwächter überhaupt durchgreifen können oder ist die BaFin ein „zahnloser Tiger“?

Dr. Stephan Greger: Die BaFin ist kein „zahnloser Tiger“, sondern es stehen ihr bereits jetzt eine Vielzahl von Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese müssen nur genutzt werden. Der Gesetzgeber sollte der BaFin darüber hinaus noch weitere Eingriffsbefugnisse einräumen und dafür auch das nötige Personal zur Verfügung stellen. Wichtig wäre auch, dass die BaFin bei der Prospektprüfung nicht nur ein sog. formelles Prüfungsrecht hat, sondern dass es ihr auch ermöglicht wird, das Geschäftsmodell als solches zu durchleuchten. Betrugssysteme würden dann sehr schnell und ohne zu großen Aufwand auffallen. Letztlich ist man natürlich gegen hohe kriminelle Energie niemals ganz geschützt.

Finanzminister Scholz hat angekündigt die BaFin reformieren zu wollen. Welche Pläne stehen im Raum?

Dr. Stephan Greger: Die konkreten Vorschläge zur Reform der BaFin sind mir noch nicht bekannt. Ich kann diese allenfalls der Presse entnehmen. Letztlich wird es darum gehen, wie bereits vorher erwähnt, Eingriffs- und Prüfungsmöglichkeiten zu verstärken bzw. zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu ermöglichen. Dies führt zwangsläufig zu einem erhöhten Personalbedarf der BaFin.

Was halten Sie von den Plänen?

Dr. Stephan Greger: Eine Reform der BaFin ist nötig und angezeigt. Ich hoffe, dass es nicht bei „Reförmchen“ bleibt, sondern tiefgreifende Strukturreformen erfolgen mit gesetzlichen Möglichkeiten, aber auch Pflichten für die BaFin bei substantiellen Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten sofort einzugreifen. Dies wäre ein wichtiger Schritt für den Anlegerschutz in Deutschland.

Und was sollten die geschädigten Aktionäre von Wirecard jetzt unternehmen?

Dr. Stephan Greger: Die geschädigten Wirecard-Aktionäre, Anleihegläubiger und Zertifikatsinhaber können durchaus handeln. Zunächst gilt es, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den entstandenen Kursdifferenzschaden zur Insolvenztabelle rechtssicher anzumelden. So ist sichergestellt, dass auch die Aktionäre für den Fall, dass eine Insolvenzquote seitens des Insolvenzverwalters bezahlt wird, hier nicht leer ausgehen.
 
Darüber hinaus ist es wichtig, die Interessen der Geschädigten zu bündeln. Unsere Interessensgemeinschaft besteht bereits aus mehr als 2.500 Geschädigten. Für diese werden wir Schadenersatzansprüche gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY beim Gericht in München geltend machen; eine entsprechende Klage ist bereits kurz vor Fertigstellung. Dies ist aus unserer Sicht derzeit die beste Möglichkeit für die geschädigten Aktionäre ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Dies erfolgt im Wege einer „Sammelklage“.
 
Selbstverständlich bestehen auch Schadenersatzansprüche gegenüber den handelnden Personen des Vorstandes der Wirecard AG. Allerdings werden diese wohl wirtschaftlich nicht in der Lage sein, sowohl die Ansprüche des Insolvenzverwalters als auch der Vielzahl der geschädigten Aktionäre zu erfüllen.

Herr Dr. Greger, vielen Dank für das Gespräch.

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Dr. Stephan Greger

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