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Wirecard: „Anlegern stehen Schadenersatzansprüche gegen EY zu“ – Franz Braun (CLLB Rechtsanwälte)

Interview mit Franz Braun
Franz Braun ist Partner bei der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Im Interview spricht der Rechtsanwalt über die aktuellen Entwicklungen im Wirecard-Skandal und rechtliche Möglichkeiten für geschädigte Aktionäre.

Mit Wirecard ist erstmals ein DAX-Unternehmen in die Insolvenz gerutscht. Was ist der aktuelle Stand der Dinge?

Franz Braun: Bisher ist nur der Antrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus – allerdings habe ich persönlich keine Zweifel daran, dass das Verfahren eröffnet werden wird. Anschließend wird man mit der Zerschlagung des Konzerns und der Veräußerung von Teilen zu rechnen haben. Auch sind dann die Forderungen der Investoren zur Insolvenztabelle anzumelden und Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen weiter zu verfolgen.

Welche strafrechtlichen Tatbestände stehen im Raum?

Franz Braun: Die Liste ist lang. Hier eine kleine Auswahl der für die geschädigten Investoren wichtigsten: § 332 HGB (Verletzung der Berichtspflicht), § 263 StGB (Betrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug).

Neben dem Wirecard-Management gibt es auch Kritik an den Wirtschaftsprüfern. Zu Recht?

Franz Braun: Absolut. Denn die Kritik an der Bilanzierungspraxis von Wirecard ist weder neu, noch ist sie plötzlich gekommen. Es gab seit 2008 immer wieder diverse Vorwürfe und angebliche „Ungereimtheiten“. Das Muster war dabei jeweils identisch: Stets folgte ein Kurssturz, den Wirecard immer wieder mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die angeblich „unabhängige“ Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer aufzuhalten versuchte. Damit wurden Anleger dazu gebracht, im Vertrauen auf die „unabhängige“ Prüfung Aktien der Wirecard AG zu kaufen. Vor diesem Hintergrund hätten die Wirtschaftsprüfer die vorgelegten Zahlen und Belege besonders kritisch hinterfragen müssen – stattdessen wurden laut Medienberichten angebliche „Bankbelege“ jahrelang nicht verifiziert und vorgelegte „screenshots“ als ausreichend erachtet.  

Welche Haftungsansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer kommen in Frage?

Franz Braun: Aus meiner Sicht stehen Anlegern, die auf die korrekte Abschlussprüfung vertrauten, Schadensersatzansprüche gegen EY zu. Neben § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 HGB erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen EY und Wirecard abgeschlossenen Vertrags aus den dargelegten Gründen auch auf interessierte Anleger, so dass diese die entstandenen Verluste von EY ersetzt verlangen können.

Auch die BaFin wird massiv für ihr Verhalten kritisiert. Was ist schiefgelaufen bei der Finanzaufsicht?

Franz Braun: Die BaFin sieht sich selbst weniger als klassische „Aufsichtsbehörde“ denn als Vertreterin der Interessen der deutschen Finanzindustrie im europäischen Wettbewerb. Vor dem Hintergrund, dass die BaFin sich durch die von ihr überwachten Unternehmen finanziert und keine Mittel vom Bund erhält, ist das auch denklogisch. Bereits vor vielen Jahren hat mir ein Mitarbeiter der BaFin ausdrücklich offenbart, dass die BaFin ihre Aufgabe nicht in erster Linie im Verbraucher- und Anlegerschutz sieht. Darin ging es u.a. um „Onlinebanking“ und es fiel der Satz „Execution only ist gelebter Anlegerschutz“, d.h. soviel wie: Die Ausführung eines Wertpapierauftrags ohne Beratung durch die Bank ist der beste Schutz des Anlegers.  Damals war ich noch ein junger Anwalt und einigermaßen verblüfft. Heute längst nicht mehr.

S&K, P&R und jetzt Wirecard: Die BaFin versagt regelmäßig bei der Aufsicht. Ist die Behörde ein zahnloser Tiger?

Franz Braun: Es entspricht nach meiner Erfahrung, wie gesagt, nicht dem Selbstverständnis der BaFin, dass vor allem Fehlentwicklungen bei den beaufsichtigten Unternehmen möglichst frühzeitig aufgedeckt werden müss(t)en. 

Die Wirecard-Insolvenz hat Milliardenschäden hinterlassen. Was können die geschädigten Aktionäre jetzt machen?

Franz Braun: Die Informationslage ändert sich beinahe täglich. Momentan raten wir den von uns vertretenen Mandanten, ihre Ansprüche insbesondere gegen EY prüfen zu lassen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Ansprüche gegen Wirecard sehen wir aufgrund der Insolvenz und der bereits angekündigten Zerschlagung eher nicht realistisch. Ansprüchen gegen die BaFin steht m.E. § 4 Abs. 4 FinDAG entgegen. Inwieweit Ansprüche gegen die Organe durchgesetzt werden können, ist m.E. zweifelhaft – zum einen wegen des Umfangs der insgesamt zu erwartenden Ansprüche und zum anderen, weil davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaft auf etwaige Vermögenswerte zuerst zugreifen wird. Auch insoweit gehe ich nicht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft zum Wohle der Anleger agiert – sondern, dass ihr die Staatskasse näher ist. Jedenfalls war das in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen so.

Herr Braun, vielen Dank für das Gespräch.

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Franz Braun

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