„Schneeballsysteme sind anfänglich meist sehr schwer zu erkennen“ – Dr. Tamara Knöpfel

Interview mit Dr. Tamara Knöpfel
Dr. Tamara Knöpfel ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwältin für Versicherungsrecht. Im Gespräch bezweifelt sie die Sinnhaftigkeit von Schadenersatzklagen gegen EY und erklärt die einschlägigen Normen für Haftung bei der Vermittlung von Kapitalanlagen.

Wirecard, P&R und S&K sind nur die prominentesten Beispiele von Kapitalanlagebetrügereien in den letzten Jahren. Wird es Abzockern in Deutschland zu leicht gemacht?

Dr. Tamara Knöpfel: Das würde ich grundsätzlich so nicht sagen. Die Fälle Wirecard, S&K und P&R und auch Piccox/Piccor um noch einen zusätzlichen zu nennen, sind sehr unterschiedlich. Bei S&K handelte es sich größtenteils um Immobilienfonds, es wurde mit der Anlage in „Sachwerte“ geworben, tatsächlich waren diese Immobilien, wie sich hinterher herausstellte, jedoch nicht im Vermögen der S & K vorhanden. Ahnliches geschah bei der P & R, hier ging es um Containerinvestments, auch dort waren die entsprechenden Container nicht vorhanden.

Es gibt jedoch in Deutschland keine Prüfinstanz, die vorab prüft, ob das Geschäftsmodell wie es verkauft wird, auch tatsächlich besteht und die Versprechungen, welche in Prospekten gemacht werden, auch tatsächlich haltbar sind. Eine solche Prüfung führt auch die BaFin nicht durch. Die BaFin ist lediglich dafür da, die Prospekte auf ihre ordnungsgemäße Risikodarstellung zu prüfen. Auf inhaltliche Richtigkeit wird der Prospekt nicht geprüft. Auch nicht, ob in den Prospekten inhaltlich die Wahrheit gesagt wird. Eine solche Prüfung will auch niemand und kann auch niemand leisten. Ein Betrug im Vorfeld zu verhindern, wäre also in den Fällen von S & K und P & R nicht möglich gewesen. In diesen Fällen ist es hinterher an den Gerichten, durch Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Schädiger, den Anlegern zu ihrem Recht zu verhelfen und „Abzockern“ das Geschäft im Nachhinein zu vermiesen. Dass dies erfahrungsgemäß nicht ausreichend ist, weil viele Gerichte bei der Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen zögern, oder weil bei den Schädigern kein Geld mehr vorhanden ist, ist eine Realität und ein Risiko mit dem man in diesem Bereich leben muss, wenn man Geld investiert. Eine völlige Sicherheit kann es nicht geben. Geldanlage ist auch immer Vertrauenssache. Und dieses Vertrauen kann eben auch enttäuscht werden.

In anderen Fällen jedoch, z.B. bei Piccox/Piccor ging es darum, dass keine Erlaubnis nach §32 KWG vorhanden war. Banken und Finanzdienstleister dürfen am deutschen Markt nur mit einer Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG agieren. Ist eine solche nicht vorhanden, was bei einer ausländischen Gesellschaft immer der Fall ist, ist die Geschäftstätigkeit nicht erlaubt. Die BaFin erlässt dann eine Einstellungsverfügung. Aktuelles Beispiel ist beispielsweise auch Fremont Capital. Hier gibt es zwar eine Einstellungsverfügung der BaFin, der Anbieter macht jedoch auf einer anderen Internetplattform einfach weiter, ohne dass die BaFin hier konsequent vorgeht. Auch im Fall Wirecard hätte ein konsequenteres Vorgehen der BaFin vielleicht größeren Schaden verhindert.

Die BaFin wird häufig für zu langsamen und unentschlossenes Vorgehen bei dem Verdacht auf Kapitalanlagebetrug kritisiert. Auch im Fall Wirecard hat die BaFin lieber gegen Journalisten als das Unternehmen ermittelt. Was läuft schief bei der Finanzmarktaufsicht?

Dr. Tamara Knöpfel: Diese Frage habe ich bereits angesprochen. Was bei der BaFin falsch läuft, weiß ich nicht. Aus eigener Anschauung mit aktuellen Fällen aus meiner Praxis kann ich jedoch sagen, dass ein im konsequentes Handeln insbesondere in Fällen wo es um die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und deren Nichtvorhandensein bei ausländischen Anbietern geht, bei einer Zusammenarbeit mit den Finanzmarktaufsicht der jeweiligen Länder im Sitz dieser Anbieter, vielleicht einen weiteren Schaden verhindert hätte.

Die Wirtschaftsprüfer von EY stehen derzeit im Fokus der Vorwürfe. Ist es möglich gegen die Wirtschaftsprüfer Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Auf welcher Rechtsgrundlage?

Dr. Tamara Knöpfel: Im Fall Wirecard sehe ich nach meiner Auffassung keine Ansatzpunkte für eine Haftung der Wirtschaftsprüfer gegenüber den Aktionären bzw. den Anlegern. Eine Haftung des Wirtschaftsprüfers hat der Bundesgerichtshof in den Fällen der Prospekthaftung angenommen, wenn im Rahmen eines Anlageprospekts der Wirtschaftsprüfer als Garant für die inhaltliche Richtigkeit von Prospektaussagen aufgetreten ist. Hier nahm der Bundesgerichtshof eine Schutzwirkung zugunsten Dritter und mithin eine Haftung der Wirtschaftsprüfergesellschaft an. Gibt die Wirtschaftsprüfergesellschaft jedoch ein falsches Prüftestat ab (wie im Fall Wirecard behauptet wird), dann haftet die Wirtschaftsprüfergesellschaft gegenüber den Anlegern nicht, denn es fehlt insoweit an einer vertraglichen Verbindung gegenüber den Anlegern und ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt ebenfalls nicht vor (BGH, Urteil vom 21.11.2018 – VII ZR 3 / 18).

Neben den Verantwortlichen gehen Rechtsanwälte im Schadensfall häufig auch gegen Vermittler von Kapitalanlagen vor. Was sind die einschlägigen Prüfpflichten von Finanzberatern?

Dr. Tamara Knöpfel: Die Beratungs-bzw. Aufklärungspflichten richten sich danach, ob eine Anlageberatung oder lediglich eine Anlagevermittlung vorliegt. Bei der Anlageberatung tritt der Anleger üblicherweise an den Berater heran und hat noch keine Vorstellung, in welche konkrete Anlage eher investieren möchte. Er überlässt üblicherweise die Auswahl dem Berater. In diesem Fall muss der Berater den Anleger anlage- und anlegergerecht beraten, d.h. er muss eine Kapitalanlage auswählen, die den Risiko- und Anlagevorstellungen des Anlegers entspricht und er muss den Anleger darüber hinaus über die Risiken der empfohlenen Anlage vollständig und umfassend aufklären. Handelt es sich lediglich um eine Anlagevermittlung, was immer dann der Fall ist, wenn der Anleger bereits eine konkrete Anlage z.B. eine bestimmte Fondsanlage eines konkreten Emittenten im Auge hat, muss der Anlageberater nicht mehr darüber beraten, ob diese Anlage der Risikoneigung und dem Erfahrungshorizont des Anlegers entspricht, für ihn also persönlich geeignet ist. Er muss jedoch über die Risiken und Nachteile der konkreten Anlage umfassend und vollständig aufklären.

Auch die Hausbanken von betrügerischen Unternehmen können gegebenenfalls schadenersatzpflichtig sein. Welche Voraussetzungen müssen Banken erfüllen, damit sie in Haftung genommen werden können?

Dr. Tamara Knöpfel: Die Aufklärungspflichten der Hausbanken unterscheiden sich nicht von denen anderer Beratungsunternehmen. Auch die Hausbank ist bei der echten Anlageberatung zur anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Bei der Anlagevermittlung hat sie lediglich über die Risiken und Nachteile der konkreten Anlage aufzuklären. Bei der Bank bekommt jedoch darüber hinaus noch die Aufklärungspflicht über die Rückvergütungen (sogenannte Kickbacks) infrage. Jedenfalls dann, wenn es sich um die echte Hausbank und nicht um ein Finanzdienstleistungsunternehmen, also ein Beratungsunternehmen der Banken handelt. In diesem Fall muss die Bank darüber aufklären, ob sie von dritter Seite, also von dem Emittenten für den Abschluss der Anlage eine Rückvergütung erhält. Bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen, was von der Bank ausgegliedert sein kann, ist nach der Rechtsprechung eine Aufklärung über Kickbacks nicht notwendig, da die bei einem freien Anlageberater der Anleger dann wissen muss, dass er für die Beratung zahlen muss. Wenn dies nicht durch ihn selbst erfolgt, kann sich der Anleger nach der Rechtsprechung denken, dass der Anbieter die Vergütung der Beratungsleistung durch Zahlungen aus dem Agio oder sonstigem vornimmt.

Welche Anspruchsgegner kommen noch in Frage, um Schadenersatz geltend zu machen?

Dr. Tamara Knöpfel: Grundsätzlich kommt immer auch der Emittent einer Anlage als Anspruchsgegner für Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht. Wurden im Prospekt fehlerhafte Angaben z.B. auch zu Markterwartungen gemacht, so können sich hieraus Prospekthaftungsansprüche ergeben. Diese können dann gegen die Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft geltend gemacht werden. Hierfür eignet sich insbesondere auch das Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG).

Welche sind derzeit die beliebtesten Maschen, um Menschen um ihre Ersparnisse zu betrügen?

Dr. Tamara Knöpfel: Das weiß ich nicht. Anleger, die ihr Geld verloren haben, brauchen in der Regel eine Weile bis sie feststellen, dass die Anlage nicht funktioniert hat, deshalb ist mein Blick meist auf die Vergangenheit gerichtet und nicht auf die Gegenwart. Festzustellen ist jedoch, dass es bei dem Crowdfunding und dem Crowdinvest einen erheblichen Anstieg in den letzten Jahren gegeben hat und sicherlich sind dort nicht alle Angebote seriös. Hier sind die Beträge jedoch so gering, dass eine Klage im Anschluss nicht lohnt und es einfacher ist, den Verlust zu akzeptieren.

Worauf sollten Kapitalanleger achten, um nicht auf Schneeballsysteme und betrügerische Angebote hereinzufallen?

Dr. Tamara Knöpfel: Schneeballsysteme sind anfänglich meist sehr schwer zu erkennen, da sie davon leben, dass der Anschein des guten Geschäfts gewahrt wird, d. h. zu Beginn wird der Anleger immer die versprochene Rendite bekommen und sein Geld wird anstandslos ausgezahlt. Erst wenn diese Systeme ins Stocken geraten, wenn also nicht mehr genug neue Anleger nachkommen, um die Ansprüche der ursprünglichen Anleger zu bedienen, merkt man, dass etwas nicht stimmt. Dann fällt die Geschichte wie ein Kartenhaus in sich zusammen und dann ist es aber eben meistens schon zu spät. Während der Laufzeit oder zu Beginn fallen die Anleger auf charismatische Menschen herein, die sehr geschickt darin sind den Anlegern ein gutes Geschäft vorzugaukeln. Viele meiner Mandanten schämen sich im Nachhinein, dass sie darauf hereingefallen sind. Es ist jedoch im Vorfeld sehr schwer zu erkennen, ob über Risiken der Anlage getäuscht wird. Auch unterhalb der Schwelle eines Schneeballsystems kann das Geld eben weg sein, wenn Risiken der Beteiligung falsch dargestellt wurden. Die Geldanlage ist eine Vertrauenssache, aber eben nicht nur das, weil erfahrungsgemäß jeder Mandant, welcher Geld verloren hat, hinterher sagt, ich habe meinem Berater vertraut und das war eben falsch. Grundsätzlich sollte man Risikohinweise ernst nehmen und immer dort hellhörig werden, wo der Berater diese relativiert oder sagt, dies sei nur eine Formalie und würde niemals so eintreten. Auch das Versprechen von besonders hohen Renditen ist immer ein Zeichen dafür, dass damit auch ein entsprechend hohes Risiko einhergeht. Renditen im zweistelligen Bereich sollten immer zur Vorsicht mahnen, insbesondere aber in Zeiten eines Niedrigzinsumfeldes noch einmal deutlich hinterfragt werden. Es kann auch grundsätzlich nicht schaden, dass man sich Informationen über den Bereich, in dem man investieren will, im Internet eingeholt. Besonders Markterwartungen können hierdurch überprüft werden. Auch bei Festzinsanlagen im Ausland sollte man sich darüber bewusst sein, dass selbst im europäischen Ausland eine Zwangsvollstreckung unter Umständen nicht so einfach funktioniert wie in Deutschland. Das verlorene Geld hinterher zurückzuholen, ist nicht so einfach, jedoch meist einen Versuch wert. Der Spruch, man solle dem guten Geld kein schlechtes hinterherwerfen, schützt auf jeden Fall nur die Betrüger.

Frau Dr. Knöpfel, vielen Dank für das Gespräch.

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
Dr. Tamara Knöpfel

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos