Die deutschen Exporte nach China betrugen im vergangenen Jahr 95 Mrd. Euro. In die USA 104 Mrd. Euro. Nun geraten deutsche Unternehmen immer mehr zwischen die Fronten der Nationen. Was hat es mit dem Anti-Sanktionsgesetz auf sich, dass in China beschlossen werden soll?
Laszlo Nagy: In jüngster Zeit demonstriert die kommunistische Führung von China der Weltgemeinschaft selbstbewusst und unmissverständlich ihren inzwischen globalen geopolitischen Machtanspruch. So hat China beispielsweise inzwischen und im Verborgenen auch bereits einen entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Einfluss in Ländern u.a. auf dem afrikanischen sowie dem mittel- und südamerikanischen Kontinent erlangt. Die neue chinesische Dominanz macht mit dem neuen Anti-Sanktionsgesetz einmal mehr klar, dass sie endgültig keinen Konflikt mehr mit den Playern der alten Weltordnung scheut.
Die Regierungen der Industrienationen sind jedenfalls angesichts dieser neuen chinesischen Eskalation gut beraten, wenn sie im Interesse ihrer davon betroffenen Unternehmen und Industrie neben ihren sonstigen wirtschaftspolitischen Druckmitteln auch das Weltschiedsgericht der WTO mit dem neuen chinesischen Anti Sanktionsgesetz befassen. Denn das neue chinesische Antisanktionsgesetz schafft unter eklatantem Verstoß gegen das Völkerrecht eine große Rechtsunsicherheit und großen Schaden für alle ausländischen Unternehmen und Personen, die in der Einflusssphäre der chinesischen Justiz operieren. Hier können Entscheidungen der WTO innerhalb von China beim Vollzug des Anti-Sanktionsgesetzes mit völkerrechtlicher Kraft und damit der kommunistischen Partei übergeordnet dem Unrecht vor Ort zumindest entgegenwirken.
Die USA haben selbst chinesische Firmen auf die schwarze Liste gesetzt und erschweren so eine Zusammenarbeit mit Unternehmen in Europa. Was geschieht, wenn man gegen das chinesische Anti-Sanktionsgesetz verstößt oder gegen US-Sanktionen?
Laszlo Nagy: Die Strafmaßnahmen des neuen chinesischen Anti-Sanktionsgesetzes sind, genauso wie seine Tatbestände, gänzlich unbestimmt und öffnen damit in jedweder Hinsicht Tür und Tor für staatliche Willkür. Die davon betroffenen Unternehmen geraten unweigerlich in einen nicht auflösbaren gesetzlichen Konflikt der beiderseitigen Sanktionsgefahr, vor der sie auch nicht etwa die eigene Landesregierung gesetzlich hinweghelfen kann. Denn nationale Sanktionen beruhen ja stets auf dem Prinzip der ausschließlich eigenen souveränen nationalen Gesetzgebungshoheit eines jeden einzelnen Staates. Daraus folgt für die betroffenen Unternehmen geschäftlich eine unauflösbare Pattsituation und faktisch ein striktes rechtliches Hindernis für jedwede Geschäfte, die entweder in den Geltungsbereich der US-amerikanischen und/oder der chinesischen Sanktion fallen. Übrigens reicht es für die Strafmaßnahmen nach dem chinesischen Antisanktionsgesetz auch bereits aus, wenn ein deutsches Unternehmen infolge der Bestimmungen des neuen deutschen Lieferkettengesetzes seine Operationen innerhalb von China z.B. mit Blick auf die Vermeidung der Ausbeutung von Uiguren anpasst.
Wie schaffen es Firmen die Regularien beider Länder zu beachten, gibt es dafür Hilfsmittel oder beschäftigt jedes Exportunternehmen einen Rechtsrat?
Laszlo Nagy: Auf der Ebene der Regularien gibt es keine verlässliche Handhabung, die es gewährleistet, dass Sanktionsgesetze und Anti-Sanktionsgesetze, die sich widersprechen, zugleich eingehalten werden können. Insbesondere hilft es beispielsweise nicht, wenn ein deutsches Unternehmen diesen Verbotskonflikt durch die Gründung einer chinesischen Tochtergesellschaft aufzulösen versucht. Denn das deutsche Lieferkettengesetz sanktioniert auch den Bezug von Waren von rechtlich selbstständigen Lieferanten, die nicht zum deutschen Adressaten des Lieferkettengesetzes gehören. Daher fallen somit erst recht auch Tochtergesellschaften unter die gesetzliche Regelung.
Mithin läuft es für die betroffenen Unternehmen letztlich auf eine geschäftspolitische Entscheidung hinaus, mit welchen Ländern sie Geschäfte machen und welche anderen Länder sie dafür u.U. meiden.
Welche Chancen und welche Risiken sehen Sie für Unternehmen, angesichts eines neuen kalten Kriegs?
Laszlo Nagy: Der Geschäftsführer bzw. Vorstand eines deutschen Unternehmens mit geschäftlichen Interessen in China und oder zugleich in den USA sowie im Geltungsbereich des neuen Lieferkettengesetzes wird sich angesichts seiner persönlichen Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung zweimal überlegen, ob er in den vorgenannten Ländern überhaupt noch nennenswerte Geschäfte tätigt oder nicht. Denn er untersteht strafbewehrt und persönlich haftend für die Einhaltung der in Deutschland geltenden gesetzlichen und häufig darüber hinaus auch unternehmensintern aufgestellten Compliance-Vorschriften, die die Geschäftsleitung zur allseitigen Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften verpflichten. Diese kann er in dem neu entstandenen Spannungsverhältnis insgesamt nun nicht mehr einhalten, ohne eines von den geltenden Sanktionsgesetzen – vorsätzlich – zu verletzen. Der Geschäftsführer bzw. Vorstand setzt sich nach geltendem deutschen Haftungsrecht folglich einem entsprechenden Schadensersatzanspruch der Gesellschaft aus, soweit die Gesellschaft oder deren einzelne Mitarbeiter vor Ort im Geltungsbereich der ausländischen Sanktionierung einen Schaden in Form der ausländischen Verstoßahndung erleiden. Dies kann je nach Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens freilich ganz erheblich sein und kann im Voraus nicht einmal ansatzweise etwa in den Preis einkalkuliert werden. Daher ist der Unternehmensleitung in der deutschen Außenwirtschaft dringend anzuraten, den Deckungsumfang bestehender D&O-Versicherungen auf das neue Risiko der Geschäftsleitung hin zu überprüfen, welches neuerdings zunehmend aus der Häufung der Sanktionsgefahren im In- und Ausland folgt.
Bemerken Sie aus dem beruflichen Alltag, Auswirkungen angesichts möglicher Exportunsicherheit?
Laszlo Nagy: Börsennotierte Unternehmen reagieren auf diese neue Gefahr naturgemäß deutlich schneller und neuralgischer, als kleine und mittlere Unternehmen, da die geographische Geschäftsreichweite häufig auch mit der Unternehmensgröße zusammenhängt und in börsennotierten Unternehmen das Management auf eine Zeitperiode bestellt ist und in besonderer Weise unter dem Druck des Aufsichtsrats und der Aktionäre steht, während der Großteil der deutschen mittelständischen Unternehmen nach wie vor inhabergeführt wird, wo die Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung innerhalb der Familie anderen Grundsätzen unterliegt. Dazwischen ist in der deutschen Wirtschaft allerdings ein großer Bereich der Industrie, wo die persönliche Haftung der Geschäftsleitung in Zukunft deutlich mehr als bisher wie ein Damoklesschwert über dem Entscheider schweben wird.