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Hendrik Lippmann: Durchführung des Versorgungsausgleiches ist häufig nicht zielführend

Interview mit Hendrik Lippmann
Hendrik Lippmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Wulf & Kollegen in Magdeburg. Mit ihm sprechen wir über Anzahl jährlicher Scheidungen, Rentenanwartschaften sowie Umgang mit einer gemeinsamen Immobilie.

In Deutschland lassen sich rund 150.000 Paare jährlich scheiden. Geschiedene Ex-Partner müssen ihre Rentenanwartschaften in Form von einem Versorgungsausgleich aufteilen. Welche Versorgungen werden ausgeglichen und welche nicht?

Hendrik Lippmann: Es werden zunächst sämtliche bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen, wie Deutsche Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die gesetzliche Altersvorsorge für Beamten – also die Pensionsansprüche – unterliegen ebenfalls dem Versorgungsausgleich. Weiterhin regelt der Versorgungsausgleich die betriebliche Altersvorsorge. Sogenannte private Rentenanwartschaften werden ebenfalls ausgeglichen. Hierunter fallen z.B. Riester-Rente, Rürup-Rente und Rentenversicherungsverträge. Kein Bestandteil des Versorgungsausgleiches sind Lebensversicherungen mit einem noch nicht ausgeübten Kapitalwahlrecht oder alle weiteren sonstigen Spareinlagen, auch wenn diese als Altersvorsorge gedacht sind.

Im Gesetz §2VersAusglG wird erfasst, welche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen. Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie im Scheidungsprozess?

Hendrik Lippmann: Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten an gemeinsamen Immobilien nicht geregelt werden. Grundsätzlich wird durch das gerichtliche Scheidungsverfahren keine Änderung an den Eigentumsverhältnissen des Grundbesitzes herbeigeführt. Hier bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten. In dieser kann allerdings als Verhandlungsoption z.B. dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf den Versorgungsausgleich eine entscheidende Bedeutung zukommen.

Für viele Ex-Partner ist unklar, auf welche Zeit sich der Ausgleich der Anwartschaften erstreckt. Erstreckt sich ein Ausgleich nur auf die Anwartschaften, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben?

Hendrik Lippmann: Nach der gesetzlichen Vorgabe erstreckt sich der Versorgungsausgleich regelmäßig auf die Anwartschaften, welche vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages erworben wurden. Dies bedeutet insbesondere auch, dass die während der Trennungszeit erwirtschafteten Anwartschaften im Rahmen der Ehescheidung aufgeteilt werden.

§27VersAusglG regelt seit November 2016 Ausnahmen beim Ausgleich. In welchen Szenarien teilt das Familiengericht die Rentenansprüche nicht?

Hendrik Lippmann: Die Bestimmung des § 27 VersAusglG ist eine sogenannte Härtefallregelung. Mit dieser Norm sollen grob unbillige Entscheidungen vermieden werden. Hier ist eine Einzelfallabwägung durch das Familiengericht vorzunehmen. Maßgeblich sind u.a. das Alter, die Erwerbsfähigkeit, die Gesundheit der Ehegatten und die Möglichkeit, die eigene Altersversorgung noch verbessern zu können. Zu diskutieren wäre die Anwendung der Regelung z.B. bei Straftaten gegenüber dem Partner, sexueller Missbrauch oder Tötung eines gemeinsamen Kindes, Prostitution, Übernahme von Schulden, die der andere Ehegatte durch Straftaten verursacht hat, Verschweigen der Tatsache, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt usw. Das Fehlverhalten muss so schwer zu gewichten sein, dass der Ausgleich der Altersvorsorge unerträglich erscheint.

Eine einvernehmliche Regelung des Versorgungsausgleichs kann auch erzielt werden. Können Sie uns Umstände nennen, in denen ein Versorgungsausgleich nicht erforderlich ist, bzw. ein Versorgungsausgleich wenig sinnvoll wäre?

Hendrik Lippmann: Die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist häufig nicht zielführend, wenn die Ehezeit unter drei Jahre gedauert hat oder aber beide Ehegatten während ihrer Ehezeit gleich hohe Anwartschaften durch Einkommen erzielt haben. Wie bereits oben ausgeführt, gibt es darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Konstellationen, bei welchen der Versorgungsausgleich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht vorteilhaft seine dürfte; dies hängt dann von den jeweiligen konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten ab.

Herr Lippmann, vielen Dank für das Gespräch!

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Hendrik Lippmann

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