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Frank Sarangi: Digitale Krankschreibung

Interview mit Frank Sarangi
Frank Sarangi ist Rechtsanwalt in der Kanzlei am Ärztehaus in Köln. Mit ihm sprechen wir über digitale Krankmeldung, Planung der Umstellung sowie organisatorische Rahmenbedingungen.

Ab 1. Oktober 2021 wird die digitale Krankmeldung Pflicht. Diese Umstellung war schon lange geplant. Warum wird das Projekt doch erst jetzt in Angriff genommen?

Frank Sarangi: Die digitale Krankmeldung wird als weitere Komponente der Telematikinfrastruktur umgesetzt, bzw. setzte diese als Datentransportmittel voraus. Bei der Telematikinfrastruktur handelt es sich „quasi“ um die Datenautobahn im Gesundheitswesen, die viele Akteure im Gesundheitswesen vernetzt.

Bei ihrer Einführung im Jahr 2006 hatte sie noch eine gewisse „Unreife“ und wurde erst sukzessive optimiert; auch wurden nutzungsfähige Komponenten – wie jetzt die digitale Krankmeldung – erst später vom Gesetzgeber überhaupt auf den Plan gerufen.

Praxen wurden durch den Gesetzgeber auch erst sukzessive dazu verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzubinden. Die letzte Anbindungsfrist lief mit Ablauf des 30.6.2019 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es also faktisch nicht möglich gewesen, eine flächendeckende digitale Krankmeldung überhaupt zu etablieren.

Ein weiterer Punkt ist der Datenschutz. Mit der digitalen Krankmeldung werden gesundheitsrelevante Daten (sensible Daten) im Sinne der DSGVO übermittelt. Es mussten also sowohl die technischen als auch organisatorischen Rahmenbedingungen eines effektiven Datenschutzes etabliert werden. Auch bedurfte es für die technische Umsetzung eines gewissen zeitlichen Vorlaufs. Es muss beispielsweise ein Konnektor-Update durchgeführt werden. Praxen benötigen für die digitale Krankmeldung mindestens einen E-Health –Konnektor. Daneben werden der elektronische Heilberufsausweis in der Generation 2.0 sowie der KIM Dienst, ein Kommunikationsdienst, der es ermöglicht, Daten über die Telematikinfrastruktur sicher und vollständig zu versenden, benötigt.

All diese Gesichtspunkte führten zu der Notwendigkeit eines gewissen zeitlichen Vorlaufs. Schlussendlich ist die digitale Krankschreibung auch erst mit dem Terminservice-und Versorgungsgesetz (TSV G), welches am 11.5.2019 in Kraft getreten ist, überhaupt etabliert worden.

Wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Oktober ausschließlich digital ausgestellt?

Frank Sarangi: Nein, ab dem 1.10.2021 finden weiterhin auch papiergebundene Krankschreibungen statt. Es gibt eine Übergangsfrist. Denn aufgrund von Verzögerungen bei der Technik haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung Krankenkassen auf eine Übergangsregelung geeinigt. In allen Praxen, in denen die technischen Voraussetzungen für eine digitale Übermittlung zum 1.10.2021 noch nicht vorliegen, können noch bis zum Ende des Jahres 2021 papiergebundene Krankschreibungen erfolgen. In dem ersten Schritt ab Oktober 2021 erfolgt aber ohnehin nur ein digitaler Versand an die Krankenkassen. Die Patienten selbst bekommen weiterhin einen Papierausdruck. Erst ab dem 1.1.2022 wird die Übermittlung der digitalen Krankschreibung für die Praxen an die Krankenkassen verpflichten. Ab dem 1.7.2022 erfolgt dann auch die ausschließliche elektronische Versendung auch an den Arbeitgeber.

Auf diese Weise kann zwar Digitalisierung im Gesundheitswesen einziehen, doch das Gesetz war nicht zwingend notwendig. Welche Vorteile hat die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Praxis?

Frank Sarangi: Nach den Daten des GKV-Spitzenverbandes werden jährlich ca. 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Dies erfolgt in vierfacher Ausfertigung. Neben diesem reinen Umweltaspekt kann die digitale Krankschreibung unmittelbar an die Krankenkasse zugestellt werden. Das Übermittlungsverfahren entlastet die Versicherten von der Verbringung der Krankschreibung zu dem Arbeitgeber sowie die Krankenkasse. Die reine digitale Fassung reduziert im Weiteren Erstellungs- und Übermittlungskosten. Zugleich wird bei den Krankenkassen wohl eine lückenlose Dokumentation des Krankheitsfalles gewährleistet. Dies ist relevant für den korrekten Ausgleich bei der Zahlung von etwaigem Krankengeld.

Dass das elektronische Verfahren grundsätzlich funktioniert, zeigt ein Pilotprojekt der Techniker Krankenkasse. Können Sie uns sagen, wie der Prozess des “digitalen gelben Scheins” seitens der Ärzte, Ärztinnen und Krankenkassen ab dem 1. Oktober ablaufen wird?

Frank Sarangi: Unverändert bleibt zunächst einmal der Grundsatz aus § 4 der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinie, wonach die Arbeitsunfähigkeit durch eine persönliche körperliche Untersuchung festgestellt werden muss. Daran ändert auch die digitale Krankschreibung nichts. Es gibt bestimmte Ausnahmen für diese persönliche körperliche Untersuchung. Im Einzelfall kann die persönliche körperliche Untersuchung mittelbar durch eine Videosprechstunde ersetzt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Patient/die Patientin in der betroffenen Praxis aus früheren Behandlungen persönlich bekannt ist und dass das angegebene Krankheitsbild eine Diagnostik per Videosprechstunde nicht ausschließt. An diesem Verfahren der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat sich also durch die digitale Krankschreibung nichts geändert. Nach der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ruft der Arzt zukünftig in der Praxis zukünftig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Praxisverwaltungssystem auf und füllt diese aus. Im Anschluss wird das Dokument signiert und gedruckt. Das Praxisverwaltungssystem bereitet die elektronische Übermittlung an die Krankenkassen vor. Die Adressierung an die richtige Krankenkasse erfolgt automatisch im System.

Was ändert sich rechtlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Gesetz?

Frank Sarangi: Die rechtlichen Rahmenbedingungen bleiben hier zunächst einmal unverändert.  Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz dazu verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Gesetz muss eine über drei Tage gehende Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Viele Arbeitsverträge sind diese Pflicht aber schon nach einem Krankheitstag vor. Diese rechtliche Verpflichtung bleibt unverändert. Sie wird nur komfortabler, da sie digital stattfindet. Sofern krankheitsbedingt eine Weitergabe der Krankmeldung an den Arbeitgeber nicht möglich ist, so wird dieses Problem nun komfortabel durch die digitale Übermittlung gelöst. Die rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers hierzu bleibt unberührt. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung entfällt dann zukünftig.

Herr Sarangi, vielen Dank für das Gespräch!

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Frank Sarangi

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