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Benjamin F. Schomber: Handelsrecht gilt vorrangig vor Erbrecht

Interview mit Benjamin F. Schomber
Benjamin F. Schomber ist Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Janssen und Enninga in Aurich. Mit ihm sprechen wir über letztwillige Verfügungen, Aufgaben eines Testamentsvollstreckers sowie Verwaltung des Nachlasses.

Obwohl es nicht immer sinnvoll und erwünscht ist, bekommen die Erben mit dem Tod des Vermögensinhabers uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Vermögen des Erblassers. Was sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers und in welchen Situationen ist es sinnvoll einen Testamentsvollstrecker zu beauftragen?

Benjamin F. Schomber: Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen und, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Dies sind an sich die ureigensten Aufgaben des Erben und der Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann selbst nicht mehr überwachen, ob seine Erben die letztwilligen Verfügungen ausführen. Deshalb überträgt er diese Aufgabe einem Testamentsvollstrecker seines Vertrauens. Der Testamentsvollstrecker befolgt nicht die Weisungen des Erben, sondern ist an den letzten Willen des Erblassers und das Gesetz gebunden. Die Anordnung von Testamentsvollstreckung ist dann sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass sich die Nachlassabwicklung kompliziert gestalten wird, etwa durch eine Vielzahl an Erben. Auch wenn der Erblasser die Befürchtung hat, dass sich seine Erben über seine Anordnungen in seinem Testament hinwegsetzen werden, ist die Anordnung von Testamentsvollstreckung sinnvoll. Schließlich gibt es noch zahlreiche Sonderkonstellationen, in denen die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Erwägung gezogen werden kann, etwa wenn der Erblasser geschieden ist, oder wenn ein Erbe minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Dies hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab und bedarf einer sorgfältigen Beratung durch einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht.

Die Person des Testamentsvollstreckers bestimmt maßgeblich den Erfolg jeder Testamentsvollstreckung. Welche Mindestanforderungen sollte ein Testamentsvollstrecker erfüllen?

Benjamin F. Schomber: Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person oder sogar eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Der Erblasser sollte jedoch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Alles andere ergibt keinen Sinn. Ohne spezifische Kenntnisse im Erbrecht kann man der Aufgabe nicht Herr werden. Lediglich in Ausnahmefällen und bei einem begrenzten, überschaubaren Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers kann in Erwägung gezogen werden, hiermit einen Freund oder Familienangehörigen zu beauftragen. Vorab sollte jedoch ein Notar oder ein Fachanwalt für Erbrecht zu Rate gezogen werden.

Welche Rechte und Pflichten müssen Testamentsvollstrecker befolgen?

Benjamin F. Schomber: Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verwalten. Die Erben sind von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erblasserwillen zu vollziehen. Bei mehreren Erben besteht seine Aufgabe darin, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Hierfür muss er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Er ist dem Erben gegenüber verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und Auskunft und Rechenschaft über die Testamentsvollstreckung abzulegen. Steuerrechtlich ist er insbesondere zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.

Zu Lebzeiten soll eine Testamentsvollstreckung keine weiteren Kosten verursachen. Wie genau ist das zu verstehen?

Benjamin F. Schomber: Der Testamentsvollstrecker hat für seine Tätigkeit einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Vergütungsanspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erledigt hat, also wenn er die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung gebracht und den Nachlass auseinandergesetzt hat. Dann ist er berechtigt, seine Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen. Die Testamentsvollstreckung beginnt erst, wenn der Testamentsvollstrecker nach dem Ableben des Erblassers die Annahme des Amtes erklärt hat. Vorher können naturgemäß keine Kosten entstehen. Der Erblasser kann und sollte die Höhe der Vergütung in seinem Testament regeln.

Unternehmen sind im Erbfall gesondert zu betrachten. Welche Besonderheiten gelten für die Testamentsvollstreckung von Unternehmensanteilen?

Benjamin F. Schomber: Handelsrecht gilt vorrangig vor Erbrecht. Vor der Errichtung eines Testamentes muss der Erblasser gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder Notar sorgfältig prüfen, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hinsichtlich Beteiligungen an Unternehmen sinnvoll ist und ob Testamentsvollstreckung, wenn der Erblasser an Gesellschaften beteiligt ist, nach den jeweiligen Gesellschaftsformen und Gesellschaftsverträgen überhaupt zulässig ist.

Herr Schomber, vielen Dank für das Gespräch!

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