Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Klageart aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts, also aus dem Öffentlichen Recht. Welches Ziel wird mit einer Anfechtungsklage verfolgt?
Anja Möhring: Mit einer Anfechtungsklage wird das Ziel verfolgt, einen belastenden Verwaltungsakt aus der Welt zu schaffen.
Der Verwaltungsakt ist in §35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz legaldefiniert. Was stellt der Verwaltungsakt dar und können Sie uns einige Beispiele nennen?
Anja Möhring: Verwaltungsakte sind Entscheidungen einer Behörde, mit der eine Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts getroffen wird und die unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat. Für Verwaltungsakte gibt es unzählige Beispiele, jede Entscheidung über einen Antrag oder jede Entscheidung einer Behörde, mit der in die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern eingegriffen wird, stellt einen Verwaltungsakt dar. Beispiele sind Baugenehmigungen, die Bewertung einer Prüfung in der Schule, die Zulassung zum Studium an einer staatlichen Hochschule, Steuerbescheide, Bußgeldbescheide, Gebührenbescheide etc. Auch ein Verkehrszeichen ist ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung. Einen Sonderfall stellt der Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Z.B. bei einer Baugenehmigung kann dies der Fall sein. Sie begünstigt den Antragsteller, kann aber einen Nachbarn belasten, wenn das Haus zu nah an der Grenze steht, ihm die Sonne wegnimmt etc.
In der Regel hat eine Anfechtungsklage eine gute Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Können Sie uns erklären, was eine Anfechtungsklage erfüllen muss, damit diese zulässig ist?
Anja Möhring: Zunächst muss die Anfechtungsklage die richtige Klageart sein. Dies ist der Fall, wenn der Kläger / die Klägerin die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts erreichen will. Zudem muss die Klagebefugnis vorliegen, d.h., es muss möglich sein, dass der Kläger / die Klägerin durch den Verwaltungsakt in eigenen subjektiven Rechten verletzt wurde. Je nach Landesrecht muss vor einer Anfechtungsklage zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingelegt werden. Eine Übersendung der Klage per Fax wahrt die Schriftform, nicht aber eine Klage per E-Mail. Schließlich muss die Klagefrist eingehalten werden. Sofern der Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde, beträgt sie einen Monat ab Zugang des Verwaltungsaktes bzw. des Widerspruchsbescheides. Liegt keine Rechtsbehelfsbelehrung vor oder ist diese fehlerhaft, beträgt die Klagefrist ein Jahr ab Zugang des (Widerspruchs-)bescheides. In der ersten Instanz besteht beim Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang, so dass jede Bürgerin / jeder Bürger die Klage einlegen kann.
Worauf muss jemand Ihrer Einschätzung nach noch achten, wenn es um eine Anfechtungsklage geht?
Anja Möhring: Am wichtigsten ist es, die Klagefrist einzuhalten. Es muss sichergestellt werden, dass die Klage innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht, anderenfalls ist der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch unter sehr engen Voraussetzungen angegriffen werden. Da die unterlegene Partei die Kosten einer Anfechtungsklage zu tragen hat und das Kostenrisiko je nach Streitwert erheblich sein kann, ist es sinnvoll, sich von einem / einer auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt / Anwältin beraten zu lassen, bevor eine Klage eingelegt wird. Kann man sich das Klageverfahren oder die anwaltliche Beratung nicht leisten, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe zu beantragen.