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Abmahnung: Dem Vorwurf der Rechtsverletzung entgegentreten – Michael Stolze (Kanzlei Stolze)

Interview mit Michael Stolze
Rechtsanwalt Michael Stolze ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht der Kanzlei Stolze. Im Interview spricht er über Unterlassungserklärung und Unterlassungstitel und deren unterschiedliche Wirkungen.

Massenabmahnungen sorgen immer wieder für Aufsehen und Ärger bei den Betroffenen. Was sollten Unternehmen und Privatpersonen unternehmen, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Michael Stolze: Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich sofort mir ihr auseinandersetzen, denn es können mitunter sehr kurze Fristen gegen den Abgemahnten laufen. Zudem kann eine Abmahnung für Betroffene unbequeme Entscheidungen und viel Arbeit bedeuten, wenn neben der Unterlassung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, wie die Vernichtung von Waren, Auskunft über den Umfang der vorgeworfenen Verletzungshandlung sowie Schaden- bzw. Aufwendungsersatz. Damit der Abgemahnte ggf. nicht in operative Hektik gerät, sollte die Sache nicht verschleppt werden. Abgemahnte sollten auch bedenken, dass der eigene Anwalt geneigt sein könnte, beim Honorar höher anzusetzen, wenn sich ein Abgemahnter erst am Tag des Fristablaufs meldet und man als Anwalt deswegen später aus dem Büro kommt.

Welche sind die häufigsten Fälle aus denen abgemahnt wird?

Michael Stolze: Das vermag ich nicht zu sagen. Ich kann nur aus meiner eigenen Praxis und Wahrnehmung berichten. Vor ein paar Jahren dürften die sog. „Filesharing“-Abmahnungen den größten Anteil der in Deutschland ausgesprochenen Abmahnungen ausgemacht haben. Das dürfte aber lange her sein. Im Bereich des Markenrechts scheinen immer mal wieder Abmahnwellen aufzukommen, z.B. Abmahnungen wegen der Nutzung des Begriffs „Black Friday“ oder jüngst „Spuckschutz“. Regelmäßig wiederkehrende Abmahnungen betreffen häufig Onlinehändler, z.B. wenn bei eBay in der Angebotsbeschreibung ein Monat Widerrufsfrist eingeräumt wird, aber in der eigenen Widerrufsbelehrung 30 Tage stehen oder wenn kein klickbarer Link zur OSS-Streitbeilegungsplattform gut auffindbar vorgehalten wird. Aktuell beobachte ich auch datenschutzrechtliche Abmahnungen.

Lassen sich ungerechtfertigte Massenschreiben auf Anhieb identifizieren oder ist immer anwaltlicher Rat notwendig?

Michael Stolze: Ich möchte nicht sagen, dass anwaltlicher Rat immer notwendig ist, aber die Grundempfehlung lautet schon, eine Abmahnung professionell rechtlich prüfen zu lassen. Wenn man eine anwaltliche Abmahnung erhält, kann man bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Anwaltsregister prüfen, ob es den Anwalt wirklich gibt. Es spricht auch nichts dagegen, im Internet über den Abmahner zu recherchieren und ob es ggf. weitere Betroffene gibt und wie deren Erfahrung mit dem Abmahner waren, aber ich rate davon ab, sich z.B. von einem Forenbeitrag im Internet beeinflussen zu lassen. Nur weil der Abmahner dort „Betrüger“ genannt wird oder massenhaft abzumahnen scheint, bedeutet das nicht, dass die Abmahnung unbegründet ausgesprochen wurde und diese nicht weiter verfolgt wird.

Ist es notwendig bei ungerechtfertigten Abmahnschreiben zu handeln?

Michael Stolze: Auch wenn eine Abmahnung ungerechtfertigt ist, kann es sinnvoll sein, den Sachverhalt gegenüber dem Abmahner nachweisbar klarzustellen und dem Vorwurf der Rechtsverletzung entgegenzutreten. Sollte der Abmahner gerichtlichen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung in Anspruch nehmen, müsste die Stellungnahme des Abgemahnten dem Gericht vom Antragssteller mitgeteilt werden. So gelangt normalerweise der eigene Vortrag direkt in die Gerichtsakte und ermöglicht eine möglichst frühe Würdigung durch das Gericht. Sonst könnte vom Gericht zunächst eine einstweilige Verfügung ausgesprochen werden, die einen vollstreckbaren Titel darstellt. Bestenfalls kommt es dann erst gar nicht so weit.

Wie sollte vorgegangen werden, wenn der Grund der Abmahnung korrekt ist? Wer trägt in diesen Fällen die Kosten?

Michael Stolze: Ist die Abmahnung gerechtfertigt, bieten sich unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten an. Wesentlich ist die Frage, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, bekommt einen „treuen Begleiter“. Eine mögliche Vertragsstrafe im Falle einer Zuwiderhandlung erhält ja der Empfänger der Erklärung als Unterlassungsgläubiger und das kann ziemlich leicht verdientes Geld sein. Es gibt daher Fälle, in denen es tatsächlich als kleineres Übel erscheint, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dann auf das gerichtliche Verfahren zu warten und die günstigste Verfahrensbeendigung zu wählen. Dann hat man zwar die Kosten des Verfahrens zu tragen, aber ggf. stellt das Gericht einen wesentlich günstigeren Streitwert fest, als in der Abmahnung von der Gegenseite angegeben. Somit können sich die Kosten der Abmahnung reduzieren und man konnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden. Man hätte zwar dann einen vollstreckbaren Unterlassungstitel gegen sich und würde im Falle eines erneuten Verstoßes Ordnungsmittel gegen sich riskieren. Wichtig ist aber, dass ein Ordnungsgeld zugunsten der Staatskasse geht und ein Abmahner, insbesondere ein unseriöser, sehr viel weniger Motivation haben dürfte, den Unterlassungsschuldner weiter zu beobachten, wenn er keine Vertragsstrafe realisieren kann.

Wie lassen sich die typischen Abmahngründe im Vorfeld vermeiden?

Michael Stolze: Man sollte seine eigenen rechtlichen Pflichten kennen. Als Onlinehändler z.B. die Informationspflichten im Impressum, in der Datenschutzerklärung und allgemein die Regeln des Fernabsatzes. Es gibt aber auch branchenspezifische Aspekte zu beachten wie z.B. Aussagen über Inhaltsstoffe und gesundheitsfördernde Wirkungen von Lebensmitteln oder verarbeitete Materialien in Textilien. Werbeaussagen dürfen nicht irreführend sein oder z.B. eine unzulässige Spitzenstellung behaupten. Sollte das Thema Datenschutz bei den Abmahnungen mehr Fahrt aufnehmen, ist die Prüfung der datenschutzrechtlichen Abmahnrisiken sinnvoll. Die Industrie- und Handelskammern, berufsständische Verbände und Kammern und natürlich wir Rechtsanwälte können unterstützen und das Abmahnrisiko reduzieren.

Herr Stolze, vielen Dank für das Gespräch.

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