Anna Zajac: eAktie ist aber bereits in Planung

Interview mit Anna Zajac
Anna Zajac ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartGmbB in Berlin. Mit ihr sprechen wir über Wertpapiere, eWpG sowie Neuerungen für Verbraucher.

Wertpapiere wie Anleihen und Zertifikate in Papierform gehören bald der Vergangenheit an. Aktien sind davon allerdings ausgenommen. Was war Voraussetzung für die Digitalisierung nach eWpG?

Anna Zajac: Die elektronischen Wertpapiere – vorerst beschränkt auf Inhaberschuldverschreibungen – sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers die Urkunden nicht ersetzen, sondern ergänzen. Die Emittenten dürfen zwischen der Begebung der elektronischen und körperlichen Wertpapiere wählen. Damit hängt Deutschland nach wie vor in puncto Digitalisierung hinter Länder wie Frankreich oder Vereinigtes Königreich zurück, die bereits im letzten Jahrhundert ihre Wertpapiere komplett entmaterialisiert haben. Dennoch ist das Gesetz ein sehr begrüßenswerter Schritt in Richtung Entmaterialisierung des deutschen Wertpapierrechts. Die bislang geltende Notwendigkeit der Verbriefung in einer physischen Urkunde war den Anforderungen der digitalen Finanzwirtschaft, in der der Großteil des Wertpapierhandels bereits digital ablief, lange nicht mehr gerecht. Für die Einführung der elektronischen Aktien ist der Gesetzgeber – trotz zahlreichen befürwortenden Stimmen in der Wirtschaft – noch nicht bereit. Eine eAktie ist aber bereits in Planung.

Wann kann man mit der Änderung rechnen und entstehen so auch Neuerungen für Verbraucher?

Anna Zajac: Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) ist am 10.06.2021 in Kraft getreten und wurde so konstruiert, dass eine – bereits jetzt geplante – spätere Einführung der elektronischen Aktie durch Erweiterung des Gesetzes erfolgen kann, auch wenn es sicherlich noch einige Jahre dauert. Die Neuerungen betreffen in erster Linie die Emittenten und nicht den Anleger, sodass die Verbraucher in den meisten Fällen die Änderungen nicht zu spüren bekommen.

Zur Aufbewahrung soll die Deutsche Börse eine Plattform eingerichtet haben. Wie kann man sich diese vorstellen?

Anna Zajac: Die Deutsche Börse hat eine digitale Nachhandelsplattform, sog. D7-Plattform, eingerichtet und will damit die Digitalisierung des deutschen Finanzmarktes vorantreiben. Geplant ist zunächst die Errichtung eines elektronischen Zentralregisters noch im November 2021. Ein halbes Jahr später soll nach Angaben der Deutschen Börse mehr als 80 Prozent der deutschen Zertifikate und Optionsscheine über die Plattform digitalisierbar sein. D7 soll eine taggleiche digitale Emission und vollautomatisierte – daher auch kostengünstigere – Verarbeitung der eWertpapiere ermöglichen. So viel zur Theorie. Die praktische Umsetzung muss erst abgewartet werden.

Welche Vorteile hat die elektronische Aufbewahrung von Zertifikaten und Anleihen?

Anna Zajac: Der größte Vorteil liegt in dem Kostenersparnis, da die Kosten für die physische Verwahrung der Urkunden entfallen. Für die Inhaber der Wertpapiere ist in den meisten Fällen der Unterschied zwischen der physischen und elektronischen Verwahrung nicht bemerkbar, da die Schuldverschreibungen regulär in Globalurkunden verbrieft werden, die den Inhabern ohnehin nicht ausgehändigt werden, sondern zentralverwahrt werden. Die Alternative bildet jetzt die Sammeleintragung im Wertpapierregister.

Doch Aktien, Investmentfonds und Krypto sind von der Digitalisierung vorerst ausgenommen. Das heißt, dass die Blockchain ihr volles Potenzial nicht ausspielen kann. Damit hinkt der Finanzplatz in Deutschland anderen Ländern hinterher. Können Verbraucher in Zukunft mit weiteren Schritten in Richtung Digitalisierung auch in diesem Bereich rechnen?

Anna Zajac: Zunächst ist klarzustellen, dass das eWpG die über Blockchains begebene Wertpapiere nicht gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen begünstigen soll. Das Gesetz ist vielmehr technologieneutral geblieben, um Marktinnovationen zu fördern. Dennoch ist es kein Geheimnis, dass die Regulierung von Wertpapieren, die auf Grundlage der Blockchain-Technologie ausgegeben wurden, eigentlicher Anlass für die Schaffung des Gesetzes war. Auf die sofortige Einführung der elektronischen Aktien wurde verzichtet, da hierfür eine umfassende Anpassung des Gesellschaftsrechts erforderlich wäre. Die Digitalisierung des Aktienrechts erfolgt in kleinen Schritten. Zuletzt wurde Ende 2019 mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) der Digitalisierung ein Anfang gemacht, indem der Informationsfluss von der Aktiengesellschaft zum Aktionär nun elektronisch erfolgen kann. Von einer eAktie sind wir aber noch weit entfernt.

Frau Zajac, vielen Dank für das Gespräch!

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