Erblasser unterscheiden in der Praxis oft nicht zwischen der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis. Wo liegt hier der Unterschied?
Andreas Abel: Wenn ich jemanden als Erben einsetze, folgt dieser in sämtliche Rechtspositionen des Verstorbenen in der Sekunde des Todes von selbst nach, z.B. in alle Verträge, die der Verstorbene abgeschlossen hatte. Ihm fällt auch das gesamte Vermögen des Erblassers zu, aber auch eventuelle Schulden. Das Vermächtnis hingegen gibt dem Vermächtnisnehmer, also dem durch das Vermächtnis Begünstigten, lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder die Erben, dass ihm bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass herausgegeben werden oder Leistungen aus dem Nachlass zugute kommen. Er kann also prinzipiell frei entscheiden, ob er das Vermächtnis annimmt, indem er es einfordert. Es fällt ihm nicht automatisch zu. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Im Erbschein taucht der Vermächtnisnehmer nicht auf. Im Streitfall muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gegen den Erben klageweise durchsetzen.
Mit verschiedenen Arten von Vermächtnissen können Erblasser flexibel anordnen, wer was bekommen soll. Können Sie uns die verschiedenen Arten von Vermächtnissen einmal erklären?
Andreas Abel: Der durch das Vermächtnis Begünstigte erhält also einen konkret benannten Gegenstand aus dem Nachlass. Es können dabei Vermächtnisse nicht nur an Immobilien und körperlichen Gegenständen (Auto, Schmuckstücken etc), sondern auch an Bankguthaben oder Geschäftsanteilen zugesprochen werden. Mit geschickten Formulierungen bekommt man damit sehr gute Ergebnisse zur individuellen Umsetzung der Wünsche des Mandanten im Hinblick auf die Verteilung seines Nachlasses. Zum Beispiel kann man formulieren, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Prozentsatz des am Todestag vorhanden Geldvermögens erhalten soll („Quotenvermächtnis“). Man kann darüber hinaus zum Beispiel für den Betrag eine Höchstgrenze einziehen (maximal xx Tausend EUR). Wenn es darum geht, sogenannte Verfügungen über den Nachlass vorzunehmen, d.h. zum Beispiel Gegenstände zu veräußern oder zu verteilen, bedarf es bei mehreren Erben eines einstimmigen Beschlusses, der oft nicht herbeizuführen ist. Ich bin daher ein großer Fan davon, in einem Testament zu formulieren, dass man bei mehreren Erben beispielsweise einem der Erben per Vermächtnis eine bestimmte Immobilie aus dem Nachlass zuweist, und ihn gleichzeitig verpflichtet, an die anderen Erben einen Betrag zu zahlen, der sich am Verkehrswert der Immobilie zum Todeszeitpunkt orientiert. Diese Form des Vermächtnisses nennt man Vorausvermächtnis. Einer der Erben erhält somit vorab, vor der Verteilung des sonstigen Nachlasses eines bestimmten Gegenstands als „Voraus“. Damit beugt man innerhalb einer Erbengemeinschaft der Gefahr vor, dass sich die Erben nicht einigen, wer die Immobilie übernimmt. Durch das Vermächtnis ist das Anwesen damit dem Zugriff aller Erben entzogen. Der mit dem Vermächtnis Begünstigte hat entsprechend der Vorstellungen des Erblassers das alleinige Zugriffsrecht, die Immobilie zu übernehmen; er muss allerdings die anderen Erben entsprechend ihrer Erbquote wirtschaftlich beteiligen. Beliebt ist auch das so genannte Nießbrauchvermächtnis, wodurch beispielsweise dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit eingeräumt wird, die Nachlassimmobilie lebenslang und gegebenenfalls unentgeltlich nutzen zu können. Damit ist der überlebende Ehegatte oder Partner hinsichtlich der Wohnsituation versorgt, ohne dass er Eigentümer der Immobilie wird. Erben des Anwesens können dann zum Beispiel die Kinder werden.
Im Einzelfall kann es doch unklar sein, ob der Erblasser in seinem Testament jemanden als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen wollte. Was geschieht, wenn die Formulierung im Testament unklar ist?
Andreas Abel: In Laientestamenten wird oft zwischen „Vermachen“ und „Vererben“ nicht unterschieden. Das führt in der Praxis tatsächlich sehr häufig zu großen Problemen und im Zweifel zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Nicht selten verteilen die Erblasser in ihrem Testament sämtliche Nachlassgegenstände, ohne im letzten Willen klar zum Ausdruck zu bringen, welche der genannten Personen Erbe/n sein soll/en. Wird bei einer Aufteilung des Nachlasses ein bestimmter Vermögensgegenstand, z.B. ein bestimmtes Bankkonto vergessen, weil es zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht existierte, stellt sich die Frage, wem dieser Vermögenswert nach dem Tod zufallen sollte. Dieses Konto gehört dann dem oder den Erben. Sind aber ausdrückliche Erbeinsetzungen in dem Testament nicht enthalten, muss man das Testament mit den vorhandenen Formulierungen dahingehend auslegen, wer der genannten Vermächtnisnehmer der Erbe sein sollte. Dies geschieht entweder im Erbscheinsverfahren oder es muss eine so genannte Erbenfeststellungsklage erhoben werden. Mit den prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln wird dann ermittelt, was der eigentliche Wille des Verstorbenen war. Es müssen also gegebenenfalls Zeugen vernommen werden, die etwas darüber sagen können, was die Vorstellungen des Erblassers zu Lebzeiten über die Verteilung der Nachlasses waren.
Wie verhält sich ein Vermächtnis zum Pflichtteil?
Andreas Abel: Der Erblasser kann niemandem ein Vermächtnis aufdrängen. Das bedeutet, dass auch der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht verliert, wenn ihm ein Vermächtnis hinterlassen ist, dass wertmäßig hinter seinem Pflichtteilsanspruch zurückbleibt. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten (nur) ein Vermächtnis hinterlassen, hat dieser also stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil gegenüber den Erben geltend zu machen. Durch die Annahme des Vermächtnisses verliert der Pflichtteilsberechtigte hingegen seinen Pflichtteilsanspruch, soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist. Dies bedeutet, dass – abhängig vom Wert des Vermächtnisses bzw. der Höhe des Pflichtteilsanspruchs neben dem Vermächtnis u.U. ein Pflichtteilsrestanspruch bestehen, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Pflichtteil und dem Wert des Vermächtnisses.
Es ist sinnvoll, schon frühzeitig für den Fall des Ablebens eine Regelung des Nachlasses zu erstellen – so kann unter Umständen ein Streit in der Familie verhindert werden. Welche Möglichkeiten gibt es noch, um für eine gerechte und sinnvolle Verteilung im Sinne des Erblassers zu sorgen?
Andreas Abel: Es gibt keine bessere Lösung, den eigenen Wunsch zur Verteilung des eigenen Vermögens umzusetzen, als durch eine geschickte Testamentsgestaltung. Und zwar unabhängig vom Lebensalter bereits dann, wenn nennenswertes Vermögen vorhanden ist. Schließlich kann jeden täglich einen Schicksalsschlag ereilen, beispielsweise durch ein Unfallereignis. Dabei sollte man als Ehepaar nicht blind und pauschal auf das so genannte Berliner Testamentsmodell zusteuern, das nur auf den ersten Blick eine einfache und gerechte Lösung darstellt. Gerade das Vermächtnisrecht bietet dem Testierenden wie Sie an meinen Ausführungen sehen können, weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Man sollte auch immer darüber nachdenken, ob man nicht eine professionelle Testamentsvollstreckung im Testament vorsieht. Meist sind die Erben mit der Abwicklung des Nachlasses überfordert. Dazu kommt die oft emotional belastenden Verhandlungen unter den Erben über die Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses unter den Erben. Sieht man im Testament vor, dass ein Testamentsvollstrecker für die Erben den Nachlass abwickelt, hat man dieses Problem entschärft. Ein Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass für die Erben in Besitz und versucht, eine gerechte Lösung mit den Erben herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Testamentsvollstrecker aus eigenem Ermessen, wie eine gerechte Verteilung des Nachlasses unter den Erben aussieht. Jedenfalls wird damit ein möglicherweise jahrelanger Erbenstreit unter den Erben unter Beteiligung mehrerer Instanzen verhindert.